Häusliche Pflege und arbeiten – eine auszehrende Doppelbelastung

Arbeiten und gleichzeitig einen Angehörigen zuhause pflegen ist eine Doppelbelastung, die Sie auszehrt und der Sie auf Dauer nicht standhalten können. Der Grund ist, dass der Raum für private Momente und für Auszeiten verschwindend gering ist, sodass Sie kaum Möglichkeiten haben, sich zu entspannen oder sich zu erholen. Doch es gibt Auswege aus diesem Hamsterrad. Welche das sind – informieren Sie sich hier!
Wege aus der Doppelbelastung von Berufstätigkeit und häuslicher Pflege
„Der Gesetzgeber hat für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten geschaffen, sich für eine kurze oder auch längere Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen“, erklärt Kerstin Machwitz, die Agenturleiterin der Pflegehelden in Ostwestfalen-Lippe (OWL). Sie weiß aus Erfahrung, dass viele Angehörige diese Angebote nicht nutzen, weil sie sie nicht kennen oder davon ausgehen, dass sie keinen Anspruch darauf haben. „Deshalb weisen wir von den Pflegehelden OWL“, so Kerstin Machwitz weiter, „Angehörige auf diese Angebote hin, die zumindest über einen gewissen Zeitraum die Doppelbelastung deutlich reduzieren“. Die Rechtsgrundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB), im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) normiert.
1. Das Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Sie wird für eine Pflegezeit von bis zu zehn Tagen anstelle des Gehalts gezahlt. Grundsätzlich steht das Pflegeunterstützungsgeld allen Beschäftigten zu, die vor der Herausforderung stehen, in kurzer Zeit die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren zu müssen. Anspruchsgrundlage ist § 44a SGB XI. In dieser Zeit können Sie als Arbeitnehmer erste Vorkehrungen für einen in der Familie auftretenden Pflegefall treffen. Dazu stellen Sie einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der zuständigen Pflegekasse, der an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist:
- Akute Pflegesituation, die unerwartet und nicht vorhersehbar eingetreten ist
- Pflegebedürftigkeit oder baldige Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen
- Antragsteller ist naher Angehöriger nach § 7 PflegeZG
- Antragsteller beansprucht kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG
- Keine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während der Auszeit
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie als berufstätiger Angehöriger bei der Pflegekasse unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen, sofern sich die Pflegesituation manifestiert. Die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen sollten Sie mithilfe einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, mit der die Erforderlichkeit der Maßnahme nachgewiesen wird. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht der des Krankengeldes. Das bedeutet, dass Sie als Anspruchsteller 90 Prozent Ihres Nettolohnes erhalten.
2. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
Seit 2015 gibt es das Pflegezeitgesetz, mit dem die Möglichkeiten für pflegende berufstätige Angehörige deutlich verbessert wurden. Danach haben pflegende Berufstätige mehrere Varianten, Berufstätigkeit und häusliche Pflege vorübergehend neu zu organisieren. Die erste Variante ist das bereits beschriebene Pflegeunterstützungsgeld.
Die zweite Variante ist die sogenannte Pflegezeit, die Sie für die Dauer von bis zu sechs Monaten beanspruchen können. Das bedeutet eine vollständige Freistellung von der Arbeit, die alle Berufstätigen beantragen können, sofern im Unternehmen mehr als fünfzehn Mitarbeiter tätig sind. Dabei kann es sich um Vollzeit- und Teilzeitkräfte und um Mini- und Midi-Jobber handeln. Dies geschieht mit einem formlosen Antrag, den Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf www.baza.de einreichen. Sie sind außerdem verpflichtet, Ihren Arbeitgeber schriftlich bis spätestens zehn Tage vor dem eigentlichen Beginn zu informieren. Während der Pflegezeit bleibt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bestehen.
3. Pflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
Sofern Sie in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern arbeiten, können Sie sich alternativ für die Familienpflegezeit entscheiden. Das bedeutet, dass Sie Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von fünfzehn Stunden reduzieren dürfen. Rechtsgrundlage ist das Familienpflegezeitgesetz (FPflZG). Sie sind jedoch verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über die geplante Teilzeit aufgrund häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen spätestens acht Wochen vor Beginn zu informieren. Damit Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird und das Sie innerhalb von vier Jahren zurückzahlen müssen. Die Antragstellung erfolgt über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Möglicherweise können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf monatliche Vorschusszahlungen einigen, wobei auch eine Kombination aus Vorschuss und Darlehen möglich ist.
„Die genannten Regelungen – und das ist wichtig für Sie zu wissen“, so Kerstin Machwitz von den Pflegehelden OWL, „beziehen sich auf nahe Angehörige. Gemeint sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager ebenso wie Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder“.
Sie haben Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld oder zur Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen, den Spagat zwischen Beruf und häuslicher Pflege von Angehörigen zu meistern und unterstützen Sie auch bei allen anderen Anliegen rund um die Pflege!
Weitere Infos auch auf unserer Webseite unter https://www.pflegehelden-owl.de/.
Weitere Tipps und Links:
- Pflege-Ratgeber für OWL als PDF: Pflege-Ratgeber für OWL Pflege-Ratgeber für OWL
- Checkliste zur Pflegesituation als PDF: Checkliste zur Pflegesituation
- Weitere Informationen zu Pflegehelden OWL
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